Ein Makler erwirbt durch seine Tätigkeit bei der Vermittlung von Kauf- oder Mietimmobilien einen Provisionsanspruch. Damit sind in der Regel alle Aufwendungen abgegolten und sonstige Gebühren sind in der Regel unzulässig.
Darf der Makler sonstige Gebühren verlangen? Muss ich für Beratung bezahlen?
Für seine nachweisbar erfolgreiche Tätigkeit im Rahmen eines Immobilienverkaufs erhält der Makler eine Provision.
Die Erhebung sonstiger Gebühren ist nicht zulässig, sofern dies nicht konkret mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
Die Beratung durch einen Makler ist kostenlos, wenn nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.
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Kommt durch die Tätigkeit eines Maklers ein Kaufvertrag zustande, erhält dieser für seine Arbeit eine Maklercourtage. Dabei hängt die Höhe dieser Maklerprovision vom jeweiligen Bundesland und der Höhe des Kaufpreises ab. Wird eine Kaufimmobilie erfolgreich vermittelt, wird ein ortsüblicher Prozentsatz vom Kaufpreis berechnet, der derzeit in Deutschland zwischen 5,95 und 7,14 Prozent liegt.
Generell ist die Höhe der Maklerprovision bei Kaufimmobilien zwischen Auftraggeber und Makler frei verhandelbar. Mit der Provision sind im Prinzip alle Leistungen des Maklers abgedeckt. Nach § 652, Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) können dem Makler jedoch weitere Aufwendungen erstattet werden, selbst wenn es nicht zu einem erfolgreichen Kaufabschluss gekommen ist, wenn das explizit vorher vereinbart wurde.
Ohne eine vorherige Vereinbarung zwischen Makler und Auftraggeber darf dieser neben der Provision keine weiteren Gebühren verlangen. Manche Makler versuchen allerdings, bestimmte Leistungen zusätzlich vergüten zu lassen. Darunter fallen zum Beispiel:
- Immobilienbesichtigungen
- Ausfertigung von Verträgen
- Übergabe von Objekten
- sonstige Services
- Reservierung von Immobilien
Diese sind nicht zulässig, wie auch in einem Urteil des Landesgerichts Stuttgart nachzulesen ist (Az. 38 O 73/15). Der Makler darf zudem keine Provision beim Vorvertrag fordern, da dieser noch nicht als erfolgreicher Vertragsabschluss gilt.
Die Beratung durch einen Immobilienmakler ist grundsätzlich kostenlos, da dadurch noch keine erfolgreiche Vermittlung erfolgt ist. Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn es eine ausdrückliche Vereinbarung zur Beratung durch den Makler gegeben hat. Ein entsprechendes Urteil erging im September 2005 durch das Landesgericht Coburg (Az. 22 O 383/05).