Sie verkaufen Ihre Immobilie mithilfe eines Maklers und ein Käufer ist auch schon gefunden. Doch dieser bittet um etwas Bedenkzeit, um beispielsweise letzte Details zur Finanzierung mit der Bank abzuklären. Für diese Bedenkzeit verlangen Makler gelegentlich eine sogenannte Reservierungsgebühr. Ob Makler eine solche Gebühr überhaupt fordern dürfen und ob Sie als Verkäufer diese für sich beanspruchen dürfen, erfahren Sie hier.
Dürfen Makler eine Reservierungsgebühr fordern?
Gründe für eine Bedenkzeit beim Immobilienkauf sind beispielsweise, dass Sie
Makler dürfen eine Reservierungsgebühr fordern, wenn diese einer individuellen Vereinbarung mit dem Kaufinteressenten vorausgeht.
Wenn Sie den Makler nicht mit einem qualifizierten Alleinauftrag beauftragt haben, können Sie die Reservierungsvereinbarung zwischen Makler und Kaufinteressent auch ignorieren und Ihre Immobilie eigenständig verkaufen.
Ein guter Makler erzielt für Sie einen guten Verkaufspreis.
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Die Besichtigung der Immobilie war erfolgreich, die Rahmenbedingungen passen und dennoch zögert der potentielle Käufer, den Kaufvertrag zu unterscheiben. Es gibt verschiedene Gründe, warum Interessenten sich nicht gleich entscheiden. Für Sie als Verkäufer bedeutet das Warten auf die endgültige Entscheidung nicht nur Ungewissheit. Falls der Interessent im letzten Moment doch abspringen sollte, haben Sie umsonst gewartet.
Um diese Wartezeit finanziell auszugleichen, fordern Makler gelegentlich eine Reservierungsgebühr vom Kaufinteressent, denn schließlich liegen wegen ihm die Verkaufsbemühungen des Maklers auf Eis. Doch diese Gebühr ist nur dann zulässig, wenn Sie
- mit dem Kaufinteressenten individuell und nicht über eine vorformulierte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart wird und
- maximal zehn Prozent der später fälligen Maklerprovision ausmacht.
Wenn der Kaufinteressent letztlich den Kaufvertrag unterschreibt, wird die bereits entrichtete Reservierungsgebühr mit der Maklerprovision verrechnet, sodass am Ende keine zusätzlichen für den Käufer entstanden sind.
Wenn der von Ihnen beauftragte Makler eine Reservierungsgebühr von einem ernstzunehmenden Kaufinteressenten erhalten hat, dieser aber letztlich doch abspringt, kommt natürlich die Frage auf, ob Sie als eigentlicher Verkäufer nicht auch Anspruch auf zumindest einen Teil der Reservierungsgebühr haben.
Allerdings haben Sie keinen Anspruch auf die Reservierungsgebühr, wenn der Interessent dann doch abspringt. Warum? Sie müssten selbst eine der Vertragsparteien sein, um überhaupt einen Anspruch auf den Vertragsgegenstand haben zu können.
In diesem Fall bedeutet das aber wiederum, dass Sie persönlich nicht an die Reservierungsvereinbarung zwischen dem Makler und dem Kaufinteressenten gebunden sind. Haben Sie den Makler also nicht mit einem qualifizierten Alleinauftrag beauftragt, können Sie selbst weitere Kaufinteressenten akquirieren und Ihre Immobilie eigenständig an diese verkaufen.
Wichtig: Selbst wenn Sie als Verkäufer Mitunterzeichner einer Reservierungsvereinbarung sind, ist der Makler der Empfänger der Reservierungsgebühr, da diese eben dadurch zustande kommt, dass der Makler seine Verkaufsbemühungen einstellt.