Wann wird eine Maklerprovision fällig?


In der Regel wird die Maklerprovision erst dann fällig, wenn der Kaufvertrag von Ihnen und dem Käufer unterzeichnet sowie notariell beurkundet ist. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über Sonderfälle, über die Fälligkeit der Courtage

 

importantpoints
Das Wichtigste in Kürze
  • Der Abschluss des Kaufvertrags ist der ausschlaggebende Zeitpunkt für die Provisionszahlung an den Makler. Dabei stellt der Kaufpreis die Berechnungsgrundlage für die prozentuale Höhe der Courtage dar.

  • Die Maklerprovision kann auch ohne schriftlichen Maklervertrag fällig werden.

  • Wenn der Makler parteiisch war, Sie ihm grobe Fahrlässigkeit vorwerfen können oder falls der Vertrag nicht zustande kommt, müssen Sie normalerweise keine Maklerprovision zahlen. Auch bei einer Verjährung der Bindungsfrist fällt die Courtage weg.

  • Ein guter Makler erzielt für Sie einen guten Verkaufspreis.

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Ist die Fälligkeit beim Hausverkauf geregelt?

Die Maklerprovision wird fällig, sobald der Makler seiner vertraglich geregelten Pflicht nachgekommen ist. Beim Hausverkauf wird der notariell beurkundete Kaufvertrag als ausschlaggebendes Kriterium für die erfolgreiche Vermittlung gewertet. 

Der endgültige Verkaufspreis stellt dabei die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Maklerprovision dar – es sei denn, Sie haben statt einer prozentualen Summe bereits einen festen Betrag mit dem Makler ausgehandelt, was allerdings nicht üblich ist. 

Tipp: Bestehen Sie darauf, die Höhe der Maklerprovision schriftlich im Maklervertrag festzuhalten.

Darüber hinaus muss der Makler die folgenden Voraussetzungen erfüllen, um Anspruch auf die Auszahlung seiner Provision zu haben:

  • Verkauf nach bestem Wissen und Gewissen
  • Gültige Gewerbezulassung
  • Kausalität zwischen Maklerleistung und Kaufinteresse des Käufers
  • Kein Interessenskonflikt

Seit dem 23. Dezember 2020 gilt die neue Regelung zur Provisionsteilung zwischen Verkäufer und Käufer. In der Regel teilen sich Verkäufer und Käufer der Immobilie die Provision zu gleichen Teilen. Das ist wichtig, da es sich mit bis zu 7,14 Prozent des Kaufpreises um eine sehr hohe Summe handelt.  Mehr über die Höhe der Maklerprovision können Sie in diesem Artikel erfahren.

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Was gilt, wenn kein Maklervertrag vorhanden ist?

Ein mündlicher Maklervertrag ist nur beim Verkauf von Immobilien möglich. Auch dann empfehlen wir diese Option nicht, denn häufig entstehen Probleme oder Missverständnisse. Laut §563 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Maklerprovision in diesem Fall „stillschweigend vereinbart“, vorausgesetzt, der Makler erfüllt seine Aufgaben zufriedenstellend. Sollten Sie die Höhe der Provision nicht explizit abgesprochen haben, darf der Makler den für das Bundesland und seinen Berufsverband üblichen Lohn berechnen.

Als Verkäufer können Sie gegen die Höhe der Maklerprovision Klage einreichen, falls diese Ihnen unverhältnismäßig hoch erscheint. Solange Sie den Betrag noch nicht ausgezahlt haben, ist es möglich, diesen mit der Hilfe eines Richters zu reduzieren. Dafür müssen Sie aber zunächst in einem langwierigen Verfahren Recht erhalten.

Der Fälligkeitszeitpunkt für die Maklervertrag ist auch bei einem mündlichen Vertrag oder einer einfachen Abmachung der Moment, in dem der Makler die erwünschte Leistung erbringt. Dies ist in den meisten Fällen der Vertragsabschluss zwischen Ihnen und dem Käufer. Allerdings ist es auch möglich, den Makler in Raten zu bezahlen oder eine andere Regelung zu vereinbaren. Achten Sie unbedingt darauf, diese schriftlich festzuhalten.

Hinweis: Um die Maklerprovision zu verlangen, muss der Makler nachweisen, dass seine Tätigkeit ausschlaggebend für den Verkauf war.

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In welchen Fällen hat der Makler kein Anrecht auf seine Courtage?

In den folgenden Fällen darf der Makler seine Provision nicht verlangen:

  • Nichtzustandekommen des Vertrags: Wenn der Hauskäufer im letzten Moment vom Kauf Abstand nimmt, wird in vielen Fällen keine Maklerprovision fällig. Achten Sie jedoch auf die Formulierung im Maklervertrag, denn manchmal besteht die Leistung des Maklers nur darin, einen Kaufinteressenten zu finden. Wir empfehlen Ihnen daher, im Maklervertrag den abgeschlossenen Kaufvertrag als Kriterium für die Fälligkeit der Maklerprovision aufzunehmen.
  • Verjährung der Maklerprovision: Falls Sie einem Makler bereits gekündigt haben, dann aber Ihre Immobilie an einen Interessenten verkaufen, der durch den Makler auf diese aufmerksam geworden ist, hat der Makler dennoch Anspruch auf seine Provision. Die Bindungsfrist von Kaufinteressenten verjährt je nach Art und Größe der Immobilie nach vier oder zwölf Monaten. Spätestens nach drei Jahren ist jeder Makleranspruch auf Courtage erloschen.
  • Grobe Fahrlässigkeit des Maklers: Falls Sie während des Verkaufs merken, dass der Makler einen Interessenskonflikt hatte, fahrlässig gehandelt oder wichtige Mängel verschwiegen hat, müssen Sie keine Courtage zahlen. Falls die Zahlung bereits erfolgt ist, können Sie diese mit gerichtlicher Unterstützung zurückfordern.

 

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