Welche Klauseln im Maklervertrag sind unzulässig?


Wird beim Verkauf einer Immobilie ein Vertrag mit einem Immobilienmakler abgeschlossen, müssen einige Punkte beachtet werden. Diese sind zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, haben sich aber aus der Rechtsprechung ergeben. Erfahren Sie hier, welche Klauseln in einem Maklervertrag zulässig sind und bei welchen Sie vorsichtig sein sollten.

importantpoints
Das Wichtigste in Kürze
  • Zwar ist ein Maklervertrag nicht gesetzlich geregelt, es muss hierfür dennoch geltendes Recht beachtet werden.

  • Klauseln im Maklervertrag sind unzulässig, wenn sie sich nicht mit der aktuellen Rechtsprechung vereinbaren lassen.

  • Die Unzulässigkeit von Klauseln ist in der Regel nur dann gegeben, wenn es sich um bereits durch den Makler vorformulierte Klauseln handelt, die nicht mit dem Auftraggeber abgesprochen wurden.

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Diese Klauseln darf der Maklervertrag enthalten

Ein Maklervertrag regelt die Rechte und die Pflichten von Auftraggeber und Makler. Da es keine gesetzlichen Formvorschriften bei diesem Vertrag gibt, müssen sich die beiden Vertragsparteien im Vorfeld über die Punkte einigen, die er enthalten soll. Festgelegt werden muss zum Beispiel, ob der Makler im Alleinauftrag, im qualifizierten Alleinauftrag oder im Allgemeinauftrag tätig wird. Außerdem ist zu klären, in welchem Fall und zu welchem Zeitpunkt die Maklerprovision fällig wird. Rechtlich zulässige Klauseln sind außerdem:

  • Die Vertragslaufzeit, die bis zu sechs Monate betragen kann
  • Ein Aufwendungsersatz und die Höchstgrenze dafür – das bedeutet, dass dem Makler tatsächlich entstandene Aufwendungen bis zur vereinbarten Höhe erstattet werden.
  • Die Haftungsbedingungen – in der Regel beschränkt sich die Haftung des Maklers auf Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten entstehen.

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Diese Klauseln sind im Maklervertrag unzulässig

Es kann Klauseln geben, die der aktuellen Rechtsprechung entgegenstehen und die damit unwirksam sind. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Makler diese Klauseln bereits vorformuliert und vor dem Verfassen des Vertrags nicht mit dem Auftraggeber abgesprochen hat. Diese Klauseln können im Maklervertrag unzulässig sein:

  • Die Maklerprovision soll auch bei dem Abschluss eines Kaufvertrags fällig werden, der sich im Nachhinein als unwirksam herausstellt.
  • Der Makler fordert eine Provision, obwohl die Immobilie in einer Zwangsversteigerung veräußert wurde.
  • Die Maklerprovision wird erfolgsunabhängig erhoben, es sei denn, es ist von vornherein ein Festpreis vereinbart worden.
  • Die Maklerprovision soll bereits für den Abschluss eines Vorvertrags oder das Einräumen des Vorkaufsrechts erhoben werden.
  • Der Auftraggeber soll verpflichtet werden, mögliche Interessenten an den Makler zu verweisen. Dies ist nur der Fall, wenn ein qualifizierter Alleinauftrag vereinbart wurde.
  • Der Auftraggeber soll den Makler bei einem durch eigene Tätigkeit entstandenen Vertragsabschluss hinzuziehen (sogenannte Hinzuziehungsklausel).
  • Es werden Provisionsvorschüsse vereinbart.
  • Der Makler verlangt eine Vertragsstrafe, wenn der Auftraggeber die Immobilie doch nicht mehr verkaufen möchte.
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