In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Faktoren rund um die Notarkosten beim Hausverkauf relevant sind und welche Kosten Verkäufer und Käufer zu übernehmen haben. Außerdem erhalten Sie einen Überblick über die Höhe der anfallenden Kostennoten für Notar, Grundbuchamt und Co.
Notarkosten beim Hausverkauf - wer zahlt?
An den Notarkosten führt beim Hausverkauf kein Weg vorbei.
Käufer und Verkäufer haften für die Begleichung der Notarkosten.
Notargebühren sind umsatzsteuerpflichtig.
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Den überwiegenden Teil der Notargebühren trägt gewöhnlich der Käufer. Der Verkäufer übernimmt meistens nur die Kosten, die für die Löschung Rechte Dritter anlässlich des Hausverkaufs anfallen.
Beispiel: Die Kosten für die Löschung einer eingetragene Grundschuld trägt der Verkäufer. Käufer und Verkäufer haften jedoch gemeinschaftlich für die Begleichung aller weiteren Notarkosten, die im Rahmen des Hausverkaufs anfallen.
Prüfen Sie zunächst die Bonität des Käufers sorgfältig. Erst danach sollten Sie als Verkäufer einen Notar beauftragen. Kommt es aufgrund von Zahlungsunfähigkeit des Kunden zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrags müssen Sie als Verkäufer die gesamten Notarkosten übernehmen.
Die Notarkosten beim Hausverkauf belaufen sich seit der letzten Gebührenerhöhung vom 01.03.2013 auf insgesamt ca. 1,5 Prozent bis maximal zwei Prozent des beurkundeten Kaufpreises.
Die Notargebühren setzten sich aus zwei Kostenfaktoren zusammen. Es fallen Kosten für die notarielle Beurkundung sowie Grundbuchkosten an. Notare und Grundbuchämter erheben ihre Gebühren entsprechend der Höhe des Kaufpreises und nach der Art der angefallenen Tätigkeiten. Die Notarkosten betragen jeweils etwa ein Prozent und die Grundbuchkosten 0,5 Prozent vom Kaufpreis.
Erhalten Sie die aufgestellte Kostenrechnung von dem Notar, werden in der Regel die folgenden Gebühren aufgelistet:
- Protokollierung des Kaufvertrages
- Eintragung und Löschung von Grundschulden
- Mit Vollstreckungsklausel ausgestellte Grundschuldbestellungen
- Eintragung oder Löschung einer Auflassungsvormerkung
- Grundbucheintragung des neuen Eigentümers
- Gebühren für die Vollziehung des Kaufvertrages
- Weitere Abwicklungstätigkeiten beim Immobilienkauf
Als maßgeblicher Geschäftswert für die Notargebühren wird der gesamte Kaufpreis einschließlich Kosten für mitverkauftes Zubehör angenommen. Als Bemessungsgrundlage der Gebühren beim Amt für den des Grundbucheintrag sowie der Grunderwerbsteuer gilt nur der Kaufpreis ohne den Anteil für mitverkauftes Zubehör (z. B. Kosten für eine Einbauküche oder die Instandhaltungsrücklage einer Eigentumswohnung kommt nicht zum Ansatz).
Auch mehrfache Beratungen der beteiligten Parteien führen zu keiner Erhöhung der Notargebühren. Kostenunterschiede bei der Auswahl eines Notars sind demnach nicht zu beachten.
Nein, die Notargebühren können Sie sich nicht sparen. Die Beauftragung eines Notars zur Beurkundung eines Kaufvertrags ist zwingend vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Der Notar selbst ist bei der Abrechnung an die Kostenordnung gebunden und kann keine abweichenden Gebühren veranschlagen.
§ 311b BGB schreibt vor, dass ein Immobilienkaufvertrag notariell beurkundet werden muss. Ein Immobiliengeschäft hat sowohl für Käufer als auch für Verkäufer eine hohe Bedeutung. Deswegen dient die Mitwirkung eines Notars der Vermeidung von Risiken für alle Beteiligten. Der Notar veranlasst unter anderem gegen Kaufpreiszahlung an den Verkäufer die Grundbuchumschreibung an den Käufer. Der Eigentumsübergang läuft durch die Mitwirkung des Notars optimal ab.
§ 17 Absatz 1 der Bundesnotarordnung schreibt die Erhebung der „gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren“ vor. Ein Notar darf gemäß § 140 Kostenordnung (KostO) keine von den gesetzlich bestimmten Notarkosten beim Hausverkauf abweichenden Gebühren verlangen. Ermäßigungen sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen unter Zustimmung der Notarkammer zulässig.
Für eine Immobilie mit einem Kaufpreis von 100.000 Euro und einer Grundschuldeintragung über 100.000 Euro setzten sich die Notarkosten aus folgenden Einzelposten zusammen:
Notargebühren: | Grundbuchgebühren: | ||
Beurkundung des Kaufvertrags | 414,00 Euro | Auflassungsvormerkung | 155,25 Euro |
Vollzug des Geschäfts | 103,50 Euro | Umschreibung Eigentümer | 207,00 Euro |
Sonstige betreuende Tätigkeit | 51,75 Euro | Eintragung Hypothek/Grundschuld | 207,00 Euro |
Beurkundung der Grundschuld/Hypothek | 207,00 Euro | ||
Zwischensumme | 776,25 Euro | ||
zzgl. 19% MwSt. | 147,49 Euro | ||
Summe Notargebühren | 923,74 Euro | Summe Grundbuchgebühren | 569,25 Euro |
Kalkulatorische Gesamtkosten
1.492,99 Euro