Beauftragen Sie einen Makler mit den Verkauf Ihrer Immobilie, hat dieser bestimmte Rechte und Pflichten, die im Maklervertrag vereinbart werden. Welcher Art diese sind, hängt unter anderem davon ab, ob der Makler im Allgemeinauftrag, im Alleinauftrag oder im qualifizierten Alleinauftrag tätig wird.
Was ist der Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Makleralleinauftrag?
Ein Makler handelt entweder im Allgemeinauftrag, im Alleinauftrag oder im qualifizierten Alleinauftrag.
Wird ein Allgemeinauftrag vereinbart, kann der Auftraggeber auch selbst tätig werden oder weitere Makler beauftragen.
Wenn ein Alleinauftrag mit einem Makler vereinbart wird, darf der Auftraggeber selbst tätig werden, aber keinen weiteren Makler beauftragen.
Bei einem qualifizierten Alleinauftrag darf nur der beauftrage Makler tätig werden.
Ein guter Makler erzielt für Sie einen guten Verkaufspreis.
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Ein Makler kann bei der Vermittlung von Immobilien auf verschiedene Weise tätig werden. Häufig wird ein Allgemeinauftrag erteilt, der es dem Auftraggeber ermöglicht, noch weitere Makler zu beauftragen oder sich selbst um den Verkauf zu kümmern.
Der Alleinauftrag hingegen sieht vor, dass zwischen dem Auftraggeber und dem Makler eine ausschließliche Vertragsbeziehung besteht. Das bedeutet, dass kein weiterer Makler eingeschaltet werden darf. Aber die Eigeninitiative des Auftraggebers wird hier nicht ausgeschlossen.
Der Makler muss seine Tätigkeit beim Alleinauftrag in angemessener Weise im Interesse des Auftraggebers ausführen, wobei sich der Umfang nach den Vereinbarungen im Vertrag richtet. Kommt der Makler seinen Aufgaben nicht nach, kann das zu einer Schadensersatzpflicht gemäß § 280 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) führen, der einen Schadensersatz wegen Pflichtverletzung vorsieht.
Der qualifizierte oder auch erweiterte Makleralleinauftrag beinhaltet zwar alle Bedingungen, die auch der Alleinauftrag vorsieht, geht aber noch darüber hinaus. So darf der Auftraggeber weder andere Makler für die Vermittlung hinzuziehen, noch selbst aktiv werden. Das bedeutet, dass das Vermarkten eines Objektes nur dem beauftragten Makler obliegt und nur dieser einen Provisionsanspruch für seine Tätigkeit hat.